Garantie und Gewährleistung
Neue Regelungen seit 2002
(Bitte beachten Sie, dass für diese Ausführungen keine rechtliche Gewähr übernommen wird. Einzelfragen sprechen Sie bitte direkt mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens durch, insbesondere die ggf. notwendige Anpassung Ihrer AGB)
In Angleichung an das europäische Recht, treten mit dem 1.1.2002 neue Regelungen zum Gewährleistungsrecht in Kraft.
Diese Regelungen gelten jedoch nur für die Geschäfte zwischen Kaufleuten und Endkunden. Rechtsgeschäfte zwischen Gewerbetreibenden bzw. zwischen Privatleuten bleiben hiervon unberührt.
Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Händlers, die immer länger als die gesetzliche Gewährleistung sein muss (z.B. 3 statt 2 Jahre). Hier ändert sich mit dem 1.1.02 grundsätzlich nichts, soweit die Garantiedauer oder der Garantieumfang über den Regelungen der gesetzlichen Gewährleistung liegt.
Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch, der von derzeit 6 Monaten auf 2 Jahre ausgeweitet wird. Dieser Anspruch bezieht sich nicht nur auf neue Ware, sondern auch auf Werkverträge (hier Reparaturen) und gebrauchte Waren. Ein Ausschluss bzw. eine Beschränkung dieser Leistung ist schwierig, hängt von der Aufklärungsarbeit mit dem Kunden ab und ist juristisch (in Bezug auf die 2-Jahresfrist) noch nicht erschöpfend diskutiert worden. Konkret ist mit folgenden Änderungen zu rechnen:
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Regelung |
Inhalt |
Maßnahmen |
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Garantie |
ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Händlers, die über die Regelungen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist hinausgeht. |
Liegen die Garantieleistungen unter den neuen Ansprüchen der gesetzlichen Gewährleistung, sind sie aus den jeweiligen Verträgen / AGB zu streichen. |
Gewährleistung |
Ist eine gesetzlich vorgeschriebene Leistung, die i.d.R. nicht eingeschränkt werden darf. Die sog. gesetzliche Gewährleistung findet jedoch nur bei Rechtsgeschäften zwischen Kaufleuten und privaten Endkunden Anwendung. |
Das hieraus resultierende Haftungsrisiko muss unbedingt in der Kalkulation berücksichtigt werden.
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- Dauer |
2 Jahre. Die bisherige Regelung von 6 Monaten gilt nur noch für Geschäfte bis zum 31.12.01. |
Haftungsrisiko prüfen, insbesondere beim Handel mit Gebrauchtwaren oder Waren die im sog. "Kundenauftrag" verkauft werden. |
- Werbung |
gilt als zugesicherte Eigenschaft. |
Hier sind ggf. die Hersteller in die Pflicht zu nehmen! |
- Beweispflicht |
Innerhalb der erste 6 Monate der Gewährleistungsfrist gilt eine Umkehr der Beweispflicht. Der Verkäufer muss demnach beweisen, dass die von ihm abgegebene Ware fehlerfrei war. |
Die zugesicherten Eigenschaften müssen klar belegt sein (z.B. kleine Fehler bei ... möglich ...). Eine sog. Entkräftung ist möglich. |
- Mangelfolgen |
Bei Fehlerhaftigkeit, kann der Kunde kostenfreien Ersatz fordern (auch bei Bagatellschäden). Reparaturversuche sind lediglich bei teuren Waren zu vertreten, wobei max. zwei Reparaturversuche zulässig sind. Erst dann ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich. |
Ein Verschulden des z.B. Händlers ist hierbei völlig unerheblich. |
- Mangelbeseitigung |
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Ersatzlieferung heißt nicht Neulieferung. Es kann hier durchaus ein gleich altes aber funktionstaugliches Gerät geliefert werden. |
- Schadenersatz |
muss der Verkäufer nun auch unabhängig von arglistiger Täuschung und dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften gewähren. |
Eigenschaften sollten klar dargelegt werden. ("Beipackzettel") |
- Verjährung |
Die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren wird auf 3 Jahre verkürzt. Ausnahme:
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Bitte prüfen, ob ggf. nicht abgeholte Reparaturen nach 3 Jahren verwertet werden dürfen. |
- AGB |
alle nachteiligen Regelungen im Sinne der neuen Gesetzgebung sind unwirksam. |
Prüfung aller Vertragsformulare und AGB's |
- Kostenvoranschläge |
dürfen grundsätzlich nicht mehr in Rechnung gestellt werden. |
Hier muss ggf. die Kalkulation überarbeitet werden. |
Generell gilt es auf der Grundlage dieser Haftungsausweitung die Preisgestaltung für alle Waren- und Dienstleistungsangebote zu prüfen und die Aufklärungsarbeit (= Eigenverantwortung des Kunden) zu verstärken.
Aufklärungsarbeit halte ich vor allem für folgende Zusammenhänge für dringend notwendig:
Wartungsnotwendigkeit bei Uhren (z.B. regelmäßige und durchaus kostenpflichtige Wartungen analog zur Mobilitätsgarantie der Automobilhersteller), dito für Wasserdichtigkeit, Verlust von Edelsteinen bei Spannringen, Aufgehen von Perlenketten, etc. - Halt die typischen Problemfälle, die in zwei Jahren so auftreten können.
Die Rechtsprechung dürfte darauf hinauslaufen, dass der Handel wahrscheinlich für alle Fehler haften muss, die beim Kauf nicht erklärt worden sind (Fortsetzung der Produkthaftung). Folge wird sein, dass zukünftig wohl bei jedem Artikel eine Art Beipackzettel mitgegeben werden muss, auf dem der Kunde die Risiken seines Kaufs dargestellt bekommt.
Es ist deshalb dringend anzuraten, die eigenen AGB's und Vertragsunterlagen einer entsprechenden Prüfung zu unterziehen.
Übrigens gelten für Gutscheine, die im alten Jahr ausgegeben aber im neuen Jahr erst eingelöst werden die neuen Regeln. Ggf. verfallen nun Gutscheine auch nach 3 Jahren (statt nach 30; s.o.), was jedoch noch juristisch zu prüfen ist.
Ein Vorteil für den Handel dürfte sein, dass die "unberechtigte" Reklamationsquote auf Dauer sinkt, da dem Kunden durch die entsprechende Aufklärungsarbeit zukünftig vieles schriftlich mitgegeben wird und die Verschuldensfrage klarer zutage tritt.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
© 27. Dezember 2001, Carsten Geis
