Externer Geldwäschebeauftragter

Externer Geldwäschebeauftragter für Händler hochwertiger Güter

Achtung: Aus GwG wird AML-VO

Zum 10.07.2027 wird das bisherige Geldwäschegesetz (GwG) durch die unmittelbar geltende AML-VO (EU-Geldwäsche-Verordnung / VO (EU) 2024/1624) ersetzt. Für verpflichtete Unternehmen und Verantwortliche bedeutet dies, bestehende Prozesse, Dokumentationen sowie interne Sicherungsmaßnahmen rechtzeitig zu überprüfen und an die neuen Vorgaben anzupassen.

AML-VO Prozessdarstellung

Betroffene sollten jetzt handeln, damit durch die kommende Stichtagslösung keine Engpässe entstehen. Welche konkreten Anforderungen die AML-VO mit sich bringt und welcher Handlungsbedarf besteht, erläutert der Beitrag
AML-VO 2027: Pflichten und Handlungsbedarf.

Ihr Unternehmen gehört zu den Verpflichteten nach § 2 GwG?

Ich selbst habe mich auf die geldwäscherelevante Begleitung von Unternehmen aus folgenden Branchen spezialisiert:

  • Juweliere
  • Edelmetallhändler
  • Kunsthändler
  • Antiquitätenhändler
  • Kfz-Händler
  • Immobilienmakler
  • Steuerberater
  • Wirtschaftsprüfer

Sie fühlen sich mit den komplexen Regelungen des Geldwäschegesetzes überfordert oder möchten Ihre wertvolle Zeit lieber Ihren Kunden widmen, dann sind Sie bei mir an der richtigen Adresse? Nutzen Sie meine bedarfsgerechten Angebote:

Angebot 1:
Grunddokumentation oder Aktualisierung

Ohne Basisdokumentation sind Sie in der Regel aufgeschmissen – Dieser Leistungsbaustein schließt die Lücke und hilft Ihnen Bußgelder zu vermeiden.
enthaltene Leistungen

Angebot 2:
Dauerhafte Begleitung – auf Wunsch als externer GwG-Beauftragter

Gerne stehe ich Ihnen dauerhaft zur Seite, um aktuelle Fragen und die jährlichen Routinen in der Geldwäscheprävention zu bewältigen.
enthaltene Leistungen

Angebot 3:
Express-Service bei anstehenden Prüfungen / Vor-Ort-Service

Sie wurden kalt erwischt oder benötigen eine schnelle Unterstützung in Fragen der Geldwäscheprävention, dann ist dieser Leistungsbaustein für Sie richtig.
enthaltene Leistungen

Geldwäschegesetz (GwG) - externer Geldwäschebeauftragter

Mit der Nichteinhaltung der Regelungen zum Geldwäschegesetz sind empfindliche Bußgelder verbunden - wollen Sie dieses Risiko wirklich eingehen? Wenn nicht, dann sollten Sie jetzt aktiv werden. Gerne unterstütze ich Sie bei der Erstellung der vorgeschriebenen Unterlagen und Schulungsmaßnahmen. Wenn Sie es wünschen, stehe ich Ihnen als externer Geldwäschebeauftragter zur Verfügung.

Häufige Fragen zum Geldwäschebeauftragten

Wann braucht ein Unternehmen einen Geldwäschebeauftragten?

Ein Geldwäschebeauftragter ist für bestimmte nach dem Geldwäschegesetz verpflichtete Unternehmen ausdrücklich vorgeschrieben. Dazu zählen insbesondere die in § 2 GwG genannten Verpflichteten; in weiteren Fällen kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung zusätzlich anordnen, wenn sie dies für angemessen hält.

Welche Unternehmen sind typischerweise vom Geldwäschegesetz betroffen?

Vom Geldwäschegesetz betroffen sind unter anderem Unternehmen aus dem Finanzsektor, bestimmte Versicherungsvermittler, Immobilienmakler, Güterhändler in risikorelevanten Konstellationen sowie weitere in § 2 GwG genannte Berufsgruppen. Der Kreis der Verpflichteten wurde in den letzten Jahren ausgeweitet, sodass eine Einzelfallprüfung wichtig ist.

Was macht ein Geldwäschebeauftragter konkret?

Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften im Unternehmen zuständig. Zu seinen Kernaufgaben gehören die Unterstützung des Risikomanagements, die Mitwirkung an Risikoanalysen, interne Sicherungsmaßnahmen, die Begleitung verdächtiger Sachverhalte und die Funktion als Ansprechpartner für Behörden und die FIU.

Muss zusätzlich ein Stellvertreter bestellt werden?

Ja, in den Fällen des § 7 GwG ist neben dem Geldwäschebeauftragten auch ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung und Entpflichtung sind der zuständigen Aufsichtsbehörde grundsätzlich vorab anzuzeigen.

Kann ein Geldwäschebeauftragter extern bestellt werden?

Das Gesetz verlangt die Funktion und ihre ordnungsgemäße Ausübung, nicht zwingend ein internes Beschäftigungsverhältnis. In der Praxis kann daher eine externe Lösung sinnvoll sein, wenn Fachwissen, Verfügbarkeit und unabhängige Begleitung sichergestellt werden sollen.

Welche Vorteile hat ein externer Geldwäschebeauftragter?

Ein externer Geldwäschebeauftragter bringt spezialisiertes Fachwissen, Erfahrung aus mehreren Unternehmen und eine unabhängige Sicht auf Risiken und Prozesse mit. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen kann das effizienter sein als der interne Aufbau tiefer geldwäscherechtlicher Expertise.

Welche Pflichten bleiben trotz Geldwäschebeauftragtem bei der Geschäftsleitung?

Die Verantwortung der Leitungsebene bleibt auch bei bestelltem Geldwäschebeauftragtem bestehen. Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig, entbindet die Geschäftsleitung aber nicht von ihrer Gesamtverantwortung.

Wo muss der Geldwäschebeauftragte tätig sein?

Der Geldwäschebeauftragte muss seine Tätigkeit im Inland ausüben. Er muss außerdem Ansprechpartner für Strafverfolgungsbehörden, zuständige Gefahrenabwehrbehörden, die FIU und die Aufsichtsbehörde sein.

Welche Rechte und Befugnisse braucht ein Geldwäschebeauftragter?

Dem Geldwäschebeauftragten müssen ausreichende Befugnisse und die für seine Aufgaben notwendigen Mittel eingeräumt werden. Dazu gehört insbesondere ungehinderter Zugang zu relevanten Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen sowie eine unmittelbare Berichtslinie zur Geschäftsleitung.

Was gehört zu einem wirksamen Risikomanagement nach dem GwG?

Verpflichtete müssen über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das zu Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit passt. Dazu gehören insbesondere eine Risikoanalyse und angemessene interne Sicherungsmaßnahmen, die laufend überprüft und aktualisiert werden sollten.

Was passiert, wenn ein Unternehmen die Pflichten aus dem Geldwäschegesetz nicht richtig umsetzt?

Verstöße gegen geldwäscherechtliche Pflichten können zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen und empfindlichen Sanktionen führen. Je nach Verstoß sieht das GwG erhebliche Bußgelder vor, weshalb eine belastbare Organisation der Geldwäscheprävention für betroffene Unternehmen wesentlich ist.

Welche Rolle spielt die FIU im Zusammenhang mit dem Geldwäschebeauftragten?

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) ist eine zentrale Meldestelle für Verdachtsmeldungen nach dem GwG. Der Geldwäschebeauftragte fungiert gegenüber der FIU als Ansprechpartner und ist in besonders sensiblen Meldekonstellationen nicht dem Direktionsrecht der Geschäftsleitung unterworfen.

Welche Unterlagen und Prozesse sollten im Unternehmen vorhanden sein?

Wesentlich sind eine aktuelle Risikoanalyse, interne Sicherungsmaßnahmen, Zuständigkeitsregelungen, Schulungen und nachvollziehbare Prozesse zur Identifizierung, Prüfung und Dokumentation risikorelevanter Sachverhalte. Je nach Branche kommen weitere branchenspezifische Anforderungen hinzu.

Betrifft das Geldwäschegesetz nur Banken und Finanzdienstleister?

Nein, das Geldwäschegesetz betrifft nicht nur den Finanzsektor. Auch Unternehmen außerhalb klassischer Finanzbranchen können Verpflichtete im Sinne des GwG sein, etwa im Immobilienbereich, bei bestimmten Güterhändlern oder in weiteren regulierten Tätigkeitsfeldern.

Ab wann sollte ein Unternehmen das Thema Geldwäscheprävention prüfen lassen?

Eine Prüfung ist sinnvoll, sobald unklar ist, ob das eigene Unternehmen zu den Verpflichteten gehört oder ob bestehende Prozesse den gesetzlichen Anforderungen genügen. Besonders bei neuen Geschäftsmodellen, regulatorischen Änderungen oder gewachsenen Strukturen ist eine externe Prüfung oft zweckmäßig.

Angebot 1: Grunddokumentation oder Aktualisierung

Die Grunddokumentation ist der erste wesentliche Schritt zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben. Sie umfasst folgende Leistungsmerkmale:

  • Analyse der aktuellen Zahlungsstrukturen (Geldwäscherelevanzprüfung)
  • Erarbeitung eines Risikomanagements (bei Bedarf)
  • Erarbeitung der vorgeschriebenen Risikoanalyse
  • Erarbeitung eines Geldwäschehandbuchs
  • Überprüfung der Formalien zum Transparenzregister
  • Überprüfung der Formalien zum Prozess der Verdachtsmeldungen
  • Erarbeitung passender Kundeninformationen
  • Erarbeitung der Ablauforganisation zur Gewährleistung der vorgeschriebenen Dokumentationspflichten
  • Erarbeitung eines Löschprotokolls
  • Erarbeitung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen für Mitarbeiter
  • Mitarbeiterschulung
  • Prüfung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (soweit notwendig)
  • Mustererstellung Vorabprüfung
  • weitere Maßnahmen nach individueller Vereinbarung

Da der Gesetzgeber zunehmend die Auflagen im GwG verschärft, stehen mitunter gravierende Änderungen an, die eine Neufassung der Dokumentation erfordern. Soweit Sie sich nicht für eine dauerhafte Begleitung (Angebot 2) entscheiden wollen, ist eine Aktualisierung sehr oft nicht oder nur bedingt möglich, um die gesetzlichen Vorgaben nachhaltig zu erfüllen.

Die Grunddokumentation wird durch einen ausführlichen Beratungsbericht mit konkretem Maßnahmenplan ergänzt, sodass offene Punkte von Ihnen strukturiert abgearbeitet werden können.

Bitte beachten Sie, dass ich keine Rechtsberatung anbiete, die Beratung erfolgt unter strategischen Aspekten und wird in diesem Zusammenhang vom BAFA gefördert.
zu den Fördermöglichkeiten

Angebot 2: Dauerhafte Begleitung – auf Wunsch als externer Geldwäschebeauftragter

Sie möchten sich um Ihr Tagesgeschäft kümmern und das Thema Geldwäscheprävention in kompetente Hände delegieren. Damit ich diese Dauerleistung möglichst kostengünstig anbieten kann, ist als Basis das Angebotspaket 1 erforderlich.

Sollten Sie darüber hinaus zu den Verpflichteten gehören, die neben einem, der Geschäftsleitung angehörenden, Geldwäschebeauftragten noch einen Stellvertreter benötigen, so biete ich hierzu meine Leistungen auf Wunsch als externer Geldwäschebeauftragter an.

Das Angebotspaket 2 orientiert sich an den gesetzlichen Dauerauflagen und beinhaltet folgende Leistungen:

  • jährliches Update der Risikoanalyse (ggf. Update Risikomanagement) unter Berücksichtigung behördlicher Mitteilungen und Veröffentlichungen
  • permanentes Update in Hinblick auf Verdachtsmeldungen
  • Begleitung von Verdachtsmeldungen
  • jährliche Prüfung des Löschprotokolls
  • jährliche und bedarfsorientierte Prüfung der Sicherungsmaßnahmen
  • jährliche Mitarbeiterschulung (Selbststudium, keine Vor-Ort-Schulung)
  • Tätigkeit als externer Geldwäschebeauftragter im Bedarfsfall / auf Wunsch
  • weitere Maßnahmen nach individueller Vereinbarung

Die Leistungserbringung ist auf Anfragen per Telefon und E-Mail beschränkt. Die Pauschale schließt nicht die Erstellung der Grunddokumentation ein. Die Anfertigung von Dokumenten oder anderen Dienstleistungen erfolgt nach Vereinbarung und gesonderter Abrechnung.

Einmal jährlich erhält der Verpflichtete einen ausführlichen Jahresbericht zu den erbrachten Leistungen.

Angebot 3: Express-Service bei anstehenden Prüfungen

Die Aufsichtsbehörde meldet sich und verlangt entsprechende Nachweise, Dokumentationen, etc. In der Regel haben Sie zwei Wochen Zeit für die Beantwortung. In der Praxis fühlen sich in dieser Situation viele Betroffene verunsichert und sehnen sich nach einer kompetenten Unterstützung. An diese Personengruppe richtet sich mein Express-Angebot:

  • Überprüfung der Grunddokumentation
  • Überprüfung der Sicherungsmaßnahmen
  • Überprüfung der Dokumentationspflichten incl. Verprobung der Kassenvorgänge
  • Überprüfung der Löschpflichten
  • Unterstützung bei der Erstellung der Auskunftsunterlagen
  • Mitarbeiterschulungen vor Ort
  • Unterstützung bei komplexeren Fragestellungen
  • weitere Maßnahmen nach individueller Vereinbarung

Über die Beratung erhalten Sie einen ausführlichen Bericht mit konkretem Maßnahmenplan, sodass offene Punkte von Ihnen strukturiert abgearbeitet werden können.

Bitte beachten Sie, dass ich keine Rechtsberatung anbiete, die Beratung erfolgt unter strategischen Aspekten und wird in diesem Zusammenhang vom BAFA gefördert.
zu den Fördermöglichkeiten

Ihr Spezialist für Geldwäscheprävention

Externer Geldwäschebeauftragter in der Metropolregion Rhein-Neckar

Sie benötigen einen externen Geldwäschebeauftragten gemäß § 2 GwG und möchten die Geldwäscheprävention in erfahrene Hände auslagern? Ich unterstütze Unternehmen in Mannheim, Ludwigshafen und der gesamten Metropolregion Rhein-Neckar – spezialisiert auf die Branchen, die das Geldwäschegesetz besonders im Blick hat: Juweliere, Edelmetallhändler, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Immobilienmakler, Kfz-Händler sowie Kunst- und Antiquitätenhändler.

Geldwäscheprävention für Juweliere und den Edelmetallhandel

Die Vorgaben des Geldwäschegesetzes sind komplex – gerade für kleinere Betriebe im Einzelhandel. Als externer Geldwäschebeauftragter mit langjähriger Branchenerfahrung in der Juwelier- und Edelmetallbranche begleite ich Sie dauerhaft oder bei Bedarf auch einmalig, z. B. bei der Erstellung einer GwG-konformen Grunddokumentation.

Mein Angebot richtet sich dabei bewusst an Juweliere und Einzelhändler in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg – denn hier verbinde ich Datenschutz- und Compliance-Expertise mit konkretem Branchenwissen.

Meldet sich die Aufsichtsbehörde und eine Prüfung steht bevor? Mit meinem Express-Service prüfe ich kurzfristig Ihre Dokumentation, identifiziere Lücken und bereite Sie gezielt auf die Prüfung vor – regional in der Region Rhein-Neckar, Mannheim und Ludwigshafen.