Garantie und Gewährleistung
(Bitte beachten Sie, dass für diese Ausführungen keine rechtliche Gewähr übernommen wird. Einzelfragen sprechen Sie bitte direkt mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens durch, insbesondere die ggf. notwendige Anpassung Ihrer AGB)
In Angleichung an das europäische Recht treten immer wieder neue Regelungen zum Gewährleistungsrecht in Kraft. Diese Regelungen gelten jedoch nur für die Geschäfte zwischen Kaufleuten und Endkunden. Rechtsgeschäfte zwischen Gewerbetreibenden bzw. zwischen Privatleuten bleiben hiervon meist unberührt.
Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Händlers, die immer länger / umfangreicher als die gesetzliche Gewährleistung sein muss (z. B. 3 statt 2 Jahre).
Gewährleistung ist ein gesetzlicher Leistungsanspruch über 2 Jahre. Dieser Anspruch bezieht sich nicht nur auf neue Ware, sondern auch auf Werkverträge (z. B. Reparaturen) und gebrauchte Waren. Ein Ausschluss bzw. eine Beschränkung dieser Leistung ist möglich, hängt aber von der Vereinbarung der Vertragsparteien ab und ist juristisch noch nicht erschöpfend diskutiert. Konkret sollten Sie mit folgenden Ansätzen rechnen:
Regelung | Inhalt | Maßnahmen |
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Garantie |
ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Händlers, die über die Regelungen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist hinausgeht. |
Liegen die Garantieleistungen unter den Ansprüchen der gesetzlichen Gewährleistung, sind sie aus den jeweiligen Verträgen / AGB zu streichen. |
Gewährleistung |
Ist eine gesetzlich vorgeschriebene Leistung, die i. d. R. nicht eingeschränkt werden darf. Die sog. gesetzliche Gewährleistung findet jedoch nur bei Rechtsgeschäften zwischen Kaufleuten und privaten Endkunden Anwendung. |
Das hieraus resultierende Haftungsrisiko muss in der Kalkulation berücksichtigt werden.
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- Dauer |
2 Jahre. |
Haftungsrisiko prüfen, insbesondere beim Handel mit Gebrauchtwaren oder Waren die im sog. "Kundenauftrag" verkauft werden. |
- Werbung |
gilt als zugesicherte Eigenschaft. |
Hier sind die Hersteller in die Pflicht zu nehmen! |
- Beweispflicht |
Innerhalb der erste 12 Monate (vormals 6 Monate) der Gewährleistungsfrist gilt eine Umkehr der Beweispflicht. Der Verkäufer muss demnach beweisen, dass die von ihm abgegebene Ware fehlerfrei war. |
Die zugesicherten Eigenschaften müssen klar belegt sein (z. B. kleine Fehler bei ... möglich ...). Eine sog. Entkräftung ist möglich. |
- Mangelfolgen |
Bei Fehlerhaftigkeit kann der Kunde kostenfreien Ersatz fordern (auch bei Bagatellschäden). Reparaturversuche sind lediglich bei teuren Waren zu vertreten, wobei max. zwei Reparaturversuche zulässig sind. Erst dann ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich. |
Ein Verschulden des z. B. Händlers ist hierbei völlig unerheblich. |
- Mangelbeseitigung |
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Ersatzlieferung heißt nicht Neulieferung. Es kann ein gleichaltes, aber funktionstaugliches Gerät geliefert werden. |
- Schadenersatz |
muss der Verkäufer unabhängig von arglistiger Täuschung und dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften gewähren. |
Eigenschaften sollten klar dargelegt werden. ("Beipackzettel") |
- Verjährung |
Die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren ist auf 3 Jahre verkürzt. Ausnahme:
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Bitte prüfen, ob ggf. nicht abgeholte Reparaturen nach 3 Jahren verwertet werden dürfen. Hierzu sind Hinweistexte auf dem Abholabschnitt und den AGB notwendig. |
- AGB |
alle nachteiligen Regelungen im Sinne der neuen Gesetzgebung sind unwirksam. |
Prüfung aller Vertragsformulare und AGBs |
- Kostenvoranschläge |
dürfen grundsätzlich nicht mehr in Rechnung gestellt werden. |
Hier muss die Kalkulation überarbeitet werden. |
Generell gilt es die eigene Preisgestaltung an die Grundlagen der Gewährleistungsgrundsätze anzupassen und die Hersteller angemessen zu beteiligen. Um die Eigenverantwortung des Kunden zu verstärken, sollte bei häufigen Mängelursachen eine verstärkte Aufklärungsarbeit erfolgen, z. B.:
Wartungsnotwendigkeit bei Uhren (z. B. regelmäßige und kostenpflichtige Wartungen analog zur Mobilitätsgarantie der Automobilhersteller), dito für Wasserdichtigkeit, Verlust von Edelsteinen bei Spannringen, Aufgehen von Perlenketten, etc. - Halt die typischen Problemfälle, die in zwei Jahren so auftreten können.
Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung dürfte darauf hinauslaufen, dass der Handel wahrscheinlich für alle Fehler haften muss, die beim Kauf nicht erklärt worden sind (Fortsetzung der Produkthaftung). Folge wird sein, dass zukünftig wohl bei jedem Artikel eine Art Beipackzettel mitgegeben werden muss, auf dem der Kunde die Risiken seines Kaufs dargestellt bekommt.
Es ist deshalb dringend anzuraten, die eigenen AGBs und Vertragsunterlagen einer entsprechenden Prüfung zu unterziehen.
Ein Vorteil für den Handel dürfte sein, dass die "unberechtigte" Reklamationsquote auf Dauer sinkt, da dem Kunden durch die zunehmende Aufklärungsarbeit zukünftig vieles schriftlich mitgegeben wird und die Verschuldensfrage klarer zutage tritt.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.