EU-Geldwäscheverordnung (AML-VO): Neue Pflichten und Fristen für Unternehmen
Was ändert sich durch die AML-Verordnung? (Umsetzung, Fristen, Unterschiede zum GwG etc.)
Die AML-VO, auch EU-Geldwäsche-Verordnung oder schlicht VO (EU) 2024/1624 genannt, löst zum 10.07.2027 das geltende Geldwäschegesetz (GwG) ab.
Gerne unterstütze ich Sie bei den Umstellungsarbeiten, nehmen Sie bitte rechtzeitig Kontakt mit mir auf. Bis 31.12.2026 kann hierzu die noch laufende BAFA-Förderung genutzt werden.
Für Sie als Verpflichteter ändern sich folgende grundlegende Punkte:
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Risikoanalyse
Die heutige Pflicht aus § 5 GwG zur unternehmensweiten Risikoanalyse wird in Art. 10 EU‑Geldwäsche‑VO überführt und erweitert um die Pflicht, auch das Risiko der Nichtbeachtung von Finanzsanktionen systematisch zu bewerten. -
Wirtschaftlich Berechtigte
Die Definition des wirtschaftlich Berechtigten in § 3 GwG (> 25 % Beteiligung/Kontrolle) wird durch Art. 52 ff. EU‑Geldwäsche‑VO verschärft; künftig gilt eine Person bereits ab 25 % oder mehr (≥ 25 %) Beteiligung oder Kontrolle als wirtschaftlicher Eigentümer. -
Schwellenwerte & Bargeld
Die heutigen, im GwG verankerten Schwellen (insb. CDD ab 10.000 € Bar für Güterhändler) werden in Art. 20, 21 und 59 EU‑Geldwäsche‑VO zu einem einheitlichen System fortentwickelt: EU‑weite Barzahlungsobergrenze von 10.000 € und zusätzliche Sorgfaltspflichten bereits ab 3.000 € Bartransaktion. -
Verstärkte Sorgfalt / Hochrisikoländer
Die verstärkten Sorgfaltspflichten des § 15 GwG werden durch Art. 28–33 EU‑Geldwäsche‑VO detailliert harmonisiert; Hochrisikoländer werden über eine verbindliche EU‑Liste nach Art. 26, 27 definiert, zu der Mindest‑EDD‑Maßnahmen zwingend anzuwenden sind. -
Änderungen bei den Begrifflichkeiten
Die aus dem GwG gewohnten Begriffe und Bezeichnungen müssen an die inhaltlichen Vorgaben der AML-VO angepasst werden. Z. B. KYC, CDD u. a.
Somit muss ein bestehendes Risikomanagement bzw. die Risikoanalyse und GwG-Dokumentation zumindest in folgenden Punkten angepasst und überarbeitet werden:
1. Risikoanalyse / unternehmensweite Risikobewertung
| Thema | GwG | EU‑Geldwäsche‑VO |
|---|---|---|
| Unternehmensweite Risikoanalyse | § 5 GwG „Risikoanalyse“ (Ermittlung und Bewertung der Risiken von GW/TF; Berücksichtigung Anlagen 1, 2 und Nationale Risikoanalyse; angemessen nach Art/Umfang). | Art. 10 AML‑VO „Unternehmensweite Risikobewertung“ (Ermittlung und Bewertung von Risiken GW/TF und Risiko der Nichtumsetzung von Sanktionen; Nutzung Anhänge I–III, EU‑ und nationaler Risikoanalysen; Dokumentation, regelmäßige Aktualisierung; Billigung durch Leitungsorgan). |
2. Allgemeine Sorgfaltspflichten / Risk‑Based Approach
| Thema | GwG | EU‑Geldwäsche‑VO |
|---|---|---|
| Risikomanagement allgemein | § 4 GwG (angemessenes Risikomanagement, abhängig von Art/Umfang der Geschäfte). | Art. 9 AML‑VO (Grundsatz risikoorientierter Ansatz, Pflichten zur Risikosteuerung werden unionsweit konkretisiert). |
| Allgemeine Sorgfaltspflichten | § 10 GwG (Anlässe, Umfang der allgemeinen Sorgfaltspflichten). | Art. 16–23 AML‑VO (allgemeine CDD‑Pflichten, Anlässe, Umfang, Vereinheitlichung). |
3. Kundenidentifizierung & Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter
| Thema | GwG | EU‑Geldwäsche‑VO |
|---|---|---|
| Identifizierung Vertragspartner | § 11–13 GwG (Identifizierung natürlicher/juristischer Personen, Umfang der Daten, Zeitpunkt). | Art. 16–19 AML‑VO (Identifizierungspflichten, zulässige Ausweisdokumente/Quellen). |
| Wirtschaftlich Berechtigter – Grundsatz | § 3 Abs. 1, 2 GwG (Definition wirtschaftlich Berechtigter; „mehr als 25 %“ Beteiligung oder Kontrolle). | Art. 52 ff. AML‑VO (Begriff des „wirtschaftlichen Eigentümers“; Schwelle „mindestens 25 %“ (≥ 25 %), Konkretisierung nach Eigentum/Kontrolle, Sonderregeln je Rechtsform). |
| Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter | § 12 GwG (Pflicht zur Feststellung und Überprüfung des WB). | Art. 23, 24, 52 ff. AML‑VO (Pflichten zur Ermittlung und Überprüfung wirtschaftlicher Eigentümer; Bezug auf Transparenzregister und andere Register). |
4. Schwellenwerte / Bargeschäfte / gelegentliche Transaktionen
| Thema | GwG | EU‑Geldwäsche‑VO |
|---|---|---|
| Anlässe für CDD (gelegentliche Transaktionen) | § 10 Abs. 3 GwG (u.a. Transaktionen über einem Schwellenwert; in DE für Güterhändler praktisch 10.000 € bar). | Art. 20, 21 AML‑VO (CDD bei gelegentlichen Transaktionen, einheitliche Schwellen; CDD ab 10.000 €, zusätzliche Pflichten bei Barzahlungen ab 3.000 €). |
| Barzahlungsobergrenze | Keine explizite Obergrenze im GwG, nur CDD‑Pflichten ab bestimmten Beträgen (z.B. 10.000 €). | Art. 59 AML‑VO (EU‑weite Obergrenze 10.000 € für Barzahlungen; darüber hinaus Barzahlung verboten, Mitgliedstaaten dürfen niedrigere Limits setzen). |
5. Interne Sicherungsmaßnahmen / Compliance‑Organisation
| Thema | GwG | EU‑Geldwäsche‑VO |
|---|---|---|
| Interne Sicherungsmaßnahmen | § 6 GwG (interne Grundsätze, Verfahren, Kontrollen, Personalschulung, Zuverlässigkeit, Screening, Gruppen‑Pflichten). | Art. 10 Abs. 1 S. 1, Art. 38–44 AML‑VO (interne Richtlinien, Verfahren, Kontrollen, Ausdehnung auf Sanktions‑Compliance, detailliertere Anforderungen an die Compliance‑Funktion). |
| Geldwäschebeauftragter | § 7 GwG (Bestellung eines Geldwäschebeauftragten + Stellvertreter bei bestimmten Verpflichteten). | Art. 38, 39 AML‑VO (Pflicht zur Benennung einer AML/CFT‑Compliance‑Funktion und ggf. eines AML‑Beauftragten; stärkere Einbindung des Leitungsorgans). |
6. Aufzeichnungs‑ und Aufbewahrungspflichten
| Thema | GwG | EU‑Geldwäsche‑VO |
|---|---|---|
| Aufzeichnung & Aufbewahrung | § 8 GwG (Aufbewahrung mind. 5 Jahre, Art und Umfang der aufzuzeichnenden Daten). | Art. 36 AML‑VO (einheitliche EU‑Regeln zur Aufbewahrungsdauer und zum Umfang der aufzubewahrenden Daten; grundsätzlich 5 Jahre mit Verlängerungsoption). |
7. Verdachtsmeldungen
| Thema | GwG | EU‑Geldwäsche‑VO |
|---|---|---|
| Verdachtsmeldung an FIU | § 43 GwG (Meldepflicht bei Verdacht; goAML; Tippgeberverbot), § 11 GwG i.V.m. FIU‑Vorgaben. | Inhaltlich bleibt das System bei nationalen FIUs; die AML‑VO harmonisiert Rahmenbedingungen und verweist auf die parallel erlassene AML‑Richtlinie und FIU‑Verordnung, ohne eine eigene „Artikel‑Entsprechung“ zu § 43 GwG mit gleicher Nummer zu haben. |
8. Hochrisikoländer & verstärkte Sorgfaltspflichten
| Thema | GwG | EU‑Geldwäsche‑VO |
|---|---|---|
| Verstärkte Sorgfaltspflichten | § 15 GwG (EDD in bestimmten Fällen, u.a. Hochrisikoländer, PEP, komplexe Strukturen). | Art. 28–33 AML‑VO (harmonisierte EDD‑Pflichten für Hochrisikoländer, komplexe Fälle, bestimmte Kundengruppen; Mindestmaßnahmen EU‑weit einheitlich). |
| Hochrisikoländer | Bezug auf EU‑und FATF‑Listen; Umsetzung über § 15 GwG und BaFin‑Hinweise. | Art. 26, 27 AML‑VO (verbindliche EU‑Liste „High‑Risk Third Countries“ und Mindestmaßnahmen; Mitgliedstaaten können verschärfen, aber nicht unter EU‑Mindeststandard gehen). |
9. Güterhändler / Juweliere / Edelmetallhändler
| Thema | GwG | EU‑Geldwäsche‑VO |
|---|---|---|
| Verpflichtetenstatus | § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG: Güterhändler (inkl. Juweliere / Edelmetallhändler) bei Bartransaktionen ≥ 10.000 €. | Art. 3 i.V.m. Anhängen AML‑VO: „klassische“ Güterhändler fallen im Grundsatz weg; Händler von Edelmetallen, Edelsteinen und bestimmten hochwertigen Gütern bleiben ausdrücklich Verpflichtete. |

